Informationen zur elektronischen Patientenakte
INFORMATIONEN ZUR elektronischen Patientenakte ePA
Die ePA in meiner Praxis Stand 28.11.2024
Im System wird ihre Akte elektronisch geführt. Eine
Übertragung in die ePA darf nur mit ihrem Einverständnis erfolgen.
Wenn Sie die Speicherung dieser sehr intimen Daten in der ePA
nicht wünschen, teilen Sie mir dies bitte unbedingt in den Unterlagen, die Sie
von mir erhalten, schriftlich mit.
Ich werde diese Daten dann zwar elektronisch aufnehmen, aber
sie werden dann nicht in die ePA übernommen.
Generell werden Daten nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch,
bzw. nach Freigabe durch Sie übermittelt.
In die ePA werden von der Krankenkasse, wenn sie hier
widersprochen haben, dann nur die üblichen ‚harten‘ Daten, wie Diagnosen,
Zeitpunkt und Anzahl der Sitzungen von ihrer Krankenkasse eingefügt. Wenn Sie
auch dies nicht wünschen, müssten Sie das ihrer Krankenkasse mitteilen.
Der Gesetzgeber hat hierzu Auflagen erlassen, die ggf. auch
wieder angepasst werden (müssen).
Weitere Informationen s. unten:
Information der Kassenärztlichen Vereinigung Stand
21.11.2024
Elektronische Patientenakte ePA
Lesen, Verbergen, Widersprechen – So können Patienten ihre PA
nutzen
21.11.2024 - Die elektronische Patientenakte ist eine Akte
der Versicherten. Sie allein entscheiden, ob und wie sie die Akte nutzen
wollen, welche Inhalte eingestellt werden und wer darauf Zugriff hat. Welche
Widerspruchsrechte Versicherte haben, ist Thema des sechsten Teils der
ePA-Serie. Zusätzlich geht es darum, wie Versicherte ihre ePA nutzen können.
Die elektronische Patientenakte (ePA) wird als Opt-Out
eingeführt. Das heißt, Versicherte müssen aktiv gegenüber ihrer Krankenkasse
widersprechen, wenn sie keine ePA haben wollen. Dies ist erstmalig vor der
Einrichtung der Akte bis zum 15. Januar 2025 möglich.
Widerspruch jederzeit möglich
Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre
Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Aber auch später
ist ein Widerspruch jederzeit möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall
verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.
Wurde eine ePA gelöscht und entscheidet sich der Versicherte
später, sie doch wieder zu nutzen, wird für den Versicherten eine neue ePA
durch die Krankenkasse angelegt. Bereits in der alten ePA enthaltene Dokumente
und Einstellungen sind in der neuen ePA nicht vorhanden. Vertragsärzte können
diesen Versicherten Dokumente aus früheren Behandlungen („alte“ Dokumente)
wieder in die ePA einstellen, müssen dies aber nicht. Neue Dokumente sind durch
Vertragsärzte dann wieder einzustellen.
Steuerung der Inhalte via App
Haben Versicherte nicht widersprochen, richtet die
Krankenkasse die ePA ein – völlig unabhängig davon, wie die Versicherten ihre
Akte nutzen wollen. Um deren Inhalte selbst aktiv sehen zu können oder den
Zugriff darauf zu steuern, benötigen Versicherte die ePA-App ihrer
Krankenkasse. Die App wird auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets
sowie auf Computern ausgeführt. Alle Informationen zur ePA-App und deren
Einrichtung erhalten Versicherte bei ihrer Krankenkasse.
Versicherte können eine Person als Vertretung benennen,
die für sie die ePA in der App verwaltet, zum Beispiel ein Familienmitglied.
Zudem müssen die Kassen sogenannte Ombudsstellen einrichten. Diese Stellen
sollen die Versicherten bei der Nutzung der ePA unterstützen sowie Widersprüche
entgegennehmen und diese in der ePA umsetzen.
Zugriff beschränken
Eine Möglichkeit zum Widerspruch betrifft den Zugriff auf die
ePA. Versicherte können den Zugang für einzelne Praxen, Krankenhäuser oder
Apotheken sperren. Die betroffenen Einrichtungen können dann weder Einsicht in
die Akte nehmen noch Dokumente einstellen.
Widerspruch gegen bestimmte Inhalte
Versicherte haben zudem die Möglichkeit, Inhalte der ePA zu
beschränken. Auch das ist über die ePA-App oder bei der Ombudsstelle möglich.
So können sie dem Bereitstellen der Medikationsliste widersprechen. Dann
fließen weder Verordnungs- noch Dispensierdaten vom eRezept-Server in die ePA.
In der ePA befindet sich dann folglich keine Medikationsliste. Ein Widerspruch
ist nur gegen die gesamte Liste möglich, nicht gegen einzelne Einträge.
Alternativ können Versicherte festlegen, dass ihre ePA eine Medikationsliste
enthält, aber nur sie selbst diese sehen können.
Wollen Versicherte nicht, dass ihre Krankenkasse
Abrechnungsdaten in die ePA einstellt, können sie bei ihrer Krankenkasse
dagegen widersprechen oder via App.
Widerspruch in der konkreten Behandlungssituation
Direkt in der Praxis können Versicherte während der
Behandlung der Übertragung von einzelnen Informationen oder Dokumenten
widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Deshalb
müssen Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten darüber informieren, dass und
welche Daten sie in die ePA hochladen. Weitere Widersprüche sind in der Praxis
nicht möglich.
Verbergen, Löschen, Lesen mit der ePA-App
Mit der ePA-App haben Versicherte weitere Möglichkeiten, ihre
ePA aktiv zu nutzen. So können sie eingestellte Dokumente verbergen (und auch
wieder sichtbar machen). Dann können allerdings nur sie selbst die Dokumente
sehen. Für Praxen ist aus Datenschutzgründen nicht erkennbar, ob bestimmte
Daten verborgen sind.
Versicherte können eingestellte Dokumente auch löschen. Dann
sind sie unwiderruflich aus der ePA entfernt. Praxen sind nicht verpflichtet,
gelöschte Dokumente erneut einzustellen. Welche Einrichtung wie lange Zugriff
auf die ePA hat, auch das können Versicherte mit der App festlegen. So ist es
möglich, zum Beispiel der Hausärztin unbegrenzten Zugriff zu gewähren, dem
Radiologen aber nur einen Tag.
Zudem besteht für Versicherte die Möglichkeit, mit der App
ihre in der Akte gespeicherten Daten einzusehen. Sie können zudem selbst
Dokumente einstellen, zum Beispiel Daten aus ihrem Tagebuch zur
Blutdruckmessung, aus Fitness-Apps oder abfotografierte Papierbefunde.